(SR 2 e I BAT)
Nr. 12 Zu 60 - Beendigung des Arbeitsverhltnisses durch

Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschftigung -

 

 

(1) Fr Angestellte, die die Flugverkehrskontrolle in der militrischen Flugsicherung ausben, gelten anstelle des 60 nachstehende Vorschriften:

 

a) Das Arbeitsverhltnis endet, ohne da es einer Kndigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 53. Lebensjahr vollendet hat.

 

b) Wenn dringende dienstliche Rcksichten die Fortfhrung des Arbeitsverhltnisses in der bisherigen Beschftigung erfordern und die Tauglichkeit fr den dienstlichen Einsatz fortbesteht, kann der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhltnisses fr jeweils ein Jahr, lngstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 56. Lebensjahr vollendete, hinausschieben.

 

(2) Fr technische Luftfahrzeugfhrer gilt Absatz 1 Buchst. a und b mit der Magabe, da an die Stelle des 53. Lebensjahres das 56. und an die Stelle des 56. Lebensjahres das 61. Lebensjahr tritt; der Angestellte kann jedoch nur mit seinem Einverstndnis weiterbeschftigt werden.

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