(SR 2 e I BAT)
Nr. 11 Zu 53 - Ordentliche Kndigung -

 


(1) Technische Luftfahrzeugfhrer sind nach einer zehnjhrigen ununterbrochenen Ttigkeit als solche beim Bund, frhestens jedoch nach Vollendung des 37 Lebensjahres, unkndbar. Auf die zehn Jahre werden auch die in einer entsprechenden Ttigkeit oder als Luftfahrzeugfhrer von Strahlflugzeugen im Soldatenverhltnis bei der Bundeswehr zurckgelegten Zeiten angerechnet.

 

(2) Angestellte im militrischen Flugverkehrskontrolldienst mit dem Befhigungsnachweis fr Landekontrolldienst oder Anflugkontrolldienst sind nach einer zehnjhrigen ununterbrochenen Ttigkeit als Angestellte im militrischen Flugverkehrskontrolldienst mit Befhigungsnachweis fr Platzkontrolldienst, Landekontrolldienst oder Anflugkontrolldienst, frhestens jedoch nach Vollendung des 37. Lebensjahres, unkndbar.

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