(SR 2 e I BAT)
Nr. 10 Zu Abschnitt XII - Beendigung des Arbeitsverhltnisses

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Technische Luftfahrzeugfhrer, die ihre Ausbildung auf Kosten des Bundes erhalten haben, sind verpflichtet, dem Bund die Kosten dieser Ausbildung einschlielich der whrend der Ausbildung gezahlten Bezge nach Magabe des Satzes 2 zu erstatten, wenn das Arbeitsverhltnis aus einem von Ihnen zu vertretenden Grunde endet. Es sind zurckzuzahlen

 

a) bis zu 25.564,59 Euro, wenn das Arbeitsverhltnis innerhalb von drei Jahren und

 

b) bis zu 15.338,76 Euro, wenn das Arbeitsverhltnis innerhalb von weiteren zwei Jahren,

 

nach Abschlu der Ausbildung endet.

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