(SR 2 e I BAT)
Nr. 9b Zu 48a - Zusatzurlaub fr Wechselschichtarbeit,

Schichtarbeit und Nachtarbeit -


Fr die Angestellten, deren Arbeitszeit nach Nr. 5 Abs. 5 Unterabs. 1 geregelt ist, tritt in den Fllen des 48 a Abs. 11 Satz 2 an die Stelle des 48 a Abs. 3 bis 6 und 8 die folgende Regelung:

 

Der Zusatzurlaub betrgt fr je fnf Monate der Dienstleistung im Kalenderjahr einen Arbeitstag im Urlaubsjahr.

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