(SR 2 e I BAT)
9a Zu 46 - Zustzliche Alters- und

Hinterbliebenenversorgung -


(1) Der Angestellte, dessen Arbeitsverhltnis nach Nr. 12 geendet hat und der zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach 38 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Lnder (VBL) erfllt hat, erhlt bis zum Beginn der Versorgungs- oder Versicherungsrente der VBL, lngstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, eine bergangsversorgung nach Magabe der folgenden Vorschriften.

 

Der Anspruch auf bergangsversorgung ruht, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zustzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der VBL nicht geltend macht.

 

Soweit bergangsversorgung ber den Zeitpunkt hinaus gezahlt worden ist, von dem an Leistungen der VBL zustehen, ist sie zurckzuzahlen. Die Abstze 5 und 6 bleiben unberhrt.

 

(2) Die bergangsversorgung ist wie eine Versorgungsrente in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Satzung der VBL und des 2 der Zehnten nderung der Satzung der VBL vom 30. November 1973 mit folgenden Magaben zu berechnen und zu zahlen:

 

a) Die Beendigung des Arbeitsverhltnisses nach Nr. 12 gilt als Versicherungsfall im Sinne des 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Satzung der VBL.

 

b) Monatlicher Betrag der bergangsversorgung ist der Betrag, der sich als Gesamtversorgung ergeben wrde. Daneben ist der Ausgleichsbetrag zu zahlen, der sich nach 97 c oder 97 d der Satzung der VBL ergeben wrde. Er bleibt fr die Laufzeit der bergangsversorgung unverndert.

 

Fr die Berechnung des monatlichen Betrages der bergangsversorgung wird der sich zu dem in Buchstabe a genannten Zeitpunkt ergebende Vomhundertsatz ( 41 der Satzung der VBL) wie folgt erhht:

 

Die Erhhung betrgt bei Beendigung des Arbeitsverhltnisses wegen Vollendung des

 

aa) 53. Lebensjahr (Nr. 12 Abs. 1 Buchst. a) 5 v.H.,

 

bb) 56. Lebensjahr (Nr. 12 Abs. 2) 2 v.H:,

 

sie vermindert sich bei spterer Beendigung des Arbeitsverhltnisses mit jedem weiteren vollendeten Lebensjahr um 1 v. H.

 

Der Vomhundertsatz darf 75 v. H. nicht berschreiten.

 

d) Bei der Anwendung des 42 der Satzung der VBL ist der Angestellte wie ein Versorgungsrentenberechtigter zu behandeln, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhlt. Nach der Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeiten einer Beschftigung im Flugsicherungsbetriebsdienst bei der Civil Aviation Branch (CAB) und der Civil Aviation Division (CAD) gelten stets zur Hlfte als gesamtversorgungsfhige Zeiten.

 

e) Die bergangsversorgung wird auf schriftlichen Antrag gewhrt. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf das Arbeitsverhltnis nach Nr. 12 geendet hat.

 

f) Die bergangsversorgung ruht, soweit sie zusammen mit Arbeitseinknften jeglicher Art das ihr zugrunde liegende gesamtversorgungsfhige Entgelt bersteigt. 65 der Satzung der VBL findet keine Anwendung.

 

(3) Beantragt der bergangsversorgungsberechtigte die Erstattung der zur VBL entrichteten Beitrge und fhrt der Antrag zur Erstattung von Beitrgen, erlischt der Anspruch auf bergangsversorgung mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

 

(4) Stirbt der bergangsversorgungsberechtigte, wird Sterbegeld in entsprechender Anwendung des 58 der Satzung der VBL mit der Magabe gewhrt, da sich das Sterbegeld um den Betrag verringert, der als Sterbegeld aus einem Arbeitsverhltnis zu einem Arbeitgeber gezahlt wird, der diesen Tarifvertrag, den MTArb, den BMT-G II oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

Verzeichnis der Einrichtungen

 

(5) Vom Beginn der Versorgungsrente oder der Versicherungsrente der VBL an erhlt der Angestellte einen monatlichen Ausgleichsbetrag, wenn die bergangsversorgung, die im Kalendermonat des Beginns der Rente der VBL - ohne Bercksichtigung des Absatzes 2 Buchst. b Satz 3 - zustehen wrde, bei einem Angestellten, der von der VBL

 

a) eine Versorgungsrente erhlt, hher ist als die im Monat des Rentenbeginns zustehende Versorgungsrente zuzglich der bei der Berechnung der Versorgungsrente bercksichtigten Bezge im Sinne des 40 Abs. 2 der Satzung der VBL,

 

b) eine Versicherungsrente erhlt, hher ist als die im Monat des Rentenbeginns zustehende Versicherungsrente zuzglich der Bezge im Sinne des 40 Abs. 2 der Satzung der VBL, die zu bercksichtigen gewesen wren, wenn der Angestellte Anspruch auf Versorgungsrente htte.

 

Fr den Ausgleichsbetrag nach Satz 1 gelten im brigen die Vorschriften der Satzung der VBL fr Versorgungsrenten sinngem.

 

(6) Stirbt der bergangsversorgungsberechtigte vor Beginn der Rente der VBL, erhalten seine Hinterbliebenen einen monatlichen Ausgleichsbetrag, wenn fr die Witwe 60 v. H., fr eine Vollwaise 20 v. H. und fr eine Halbwaise 12 v. H. der bergangsversorgung, die in dem auf den Sterbemonat folgenden Monat - ohne Bercksichtigung des Absatzes 2 Buchst. b Satz 3 - zugestanden htte, bei Hinterbliebenen, die von der VBL

 

a) eine Versorgungsrente erhalten, hher sind als die im Monat des Rentenbeginns zustehende Versorgungsrente fr Hinterbliebene zuzglich der nach 49 Abs. 2 bzw. 50 Abs. 4 der Satzung der VBL zu bercksichtigenden Bezge,

 

b) eine Versicherungsrente erhalten, hher sind als die im Monat des Rentenbeginns zustehende Versicherungsrente zuzglich der Bezge im Sinne des 49 Abs. 2 bzw. des 50 Abs. 4 der Satzung der VBL, die zu bercksichtigen gewesen wren, wenn die Hinterbliebenen Ansprche auf Versorgungsrente htten.

 

Fr den Ausgleichsbetrag nach Satz 1 gelten im brigen die Vorschriften der Satzung der VBL fr Versorgungsrenten fr Hinterbliebene sinngem.

 

(7) Die bergangsversorgung, der Ausgleichsbetrag und das Sterbegeld werden von der VBL aus Bundesmitteln gezahlt.

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