(SR 2 e I BAT)
Nr. 3 Zu 8 - Allgemeine Pflichten -

 


(1) Der Angestellte hat sich - innerhalb der regelmigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezge, auerhalb der regelmigen Arbeitszeit unter Zahlung von berstundenvergtung - einer seinen Krften und Fhigkeiten entsprechenden Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekmpfung bei Katastrophen zu unterziehen.

 

(2) Der Angestellte hat jede rztlich festgestellte und ihm vom Arzt mitgeteilte bertragbare Krankheit innerhalb seines Hausstandes unverzglich dem Dienststellenleiter zu melden. Zur Whrung der rztlichen Schweigepflicht kann die Meldung in einem verschlossenen Umschlag bergeben werden, der nur von einem Arzt zu ffnen ist.

 

(3) Angestellte im militrischen Flugsicherungsdienst drfen Anordnungen, deren Ausfhrung - ihnen erkennbar - den fr sie geltenden Betriebsregelungen des Flugsicherungsdienstes zuwiderlaufen und die Sicherheit der Luftfahrt gefhrden wrde, nicht befolgen.

 

(4) Angestellte, die die Flugverkehrskontrolle in der militrischen Flugsicherung ausben, sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitgebers einer Regenerierungskur zu unterziehen. Der Arbeitgeber wird solche Kuren in Abstnden von lngstens fnf Jahren vorsehen.

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