(SR 2 e I BAT)
Nr. 2 Zu 7 - rztliche Untersuchung -

 


(1) Der Angestellte kann beim Auftreten einer Epidemie, bei Seuchen innerhalb der militrischen Unterknfte und vor einer greren militrischen Unternehmung, wenn in der von ihr berhrten Gegend die Krankheit endemisch (heimisch) ist, an den fr die Bundeswehr angeordneten Manahmen, insbesondere Schutzimpfungen, auf Kosten des Arbeitgebers teilnehmen.

 

(2) Angestellte, die die Flugverkehrskontrolle in der militrischen Flugsicherung ausben, sind verpflichtet, sich durch eine fliegerrztliche Untersuchungsstelle der Bundeswehr in Abstnden von einem Jahr auf ihre Tauglichkeit zum Flugverkehrskontrolldienst rztlich untersuchen zu lassen.

 

Bei der Feststellung der FS-Tauglichkeit finden die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung fr die Durchfhrung der rztlichen Untersuchungen (Tauglichkeitsbestimmungen der ZDV 46/1) in der jeweils geltenden Fassung mit der Magabe Anwendung, da Merkmale, die sich ausschlielich auf Wehrverwendungstauglichkeit beziehen, ausgenommen sind. Auf Wunsch des Angestellten kann die Untersuchung auch durch die nchstgelegene zivile fliegerrztliche Untersuchungsstelle vorgenommen werden.

 

Der Angestellte und der Arbeitgeber knnen das Untersuchungsergebnis durch den fliegerrztlichen Gutachterausschu abschlieend berprfen lassen.

 

Die Kosten der Untersuchungen trgt der Arbeitgeber.

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