(SR 2 e I BAT)
Nr. 4 Zu 15 - Regelmige Arbeitszeit -

 


(1) In den Fllen, in denen der Angestellte seine Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreichen kann und das Fahrzeug infolge hherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle eintrifft, gilt der Arbeitsausfall nicht als Arbeitsversumnis.

 

(2) Fr Angestellte in Versorgungs- und Instandsetzungseinrichtungen sowie auf Flug-, Schie- und bungspltzen beginnt und endet die Arbeitszeit am jeweils vorgeschriebenen Arbeitsplatz, soweit nicht bei stndig wechselndem Arbeitsplatz ein Sammelplatz bestimmt wird. Betrgt die Entfernung von der Grenze der Arbeitsstelle (dem Eingangstor oder dem erstmaligen Betreten der Arbeitsstelle) bis zum Arbeitsplatz mehr als einen Kilometer, so ist der Angestellte vom Arbeitgeber von der Grenze der Arbeitsstelle bis zu seinem Arbeitsplatz auf schnellstem Wege kostenlos zu befrdern. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Zeit, die der Angestellte ber die bei Gestellung eines Transportmittels blicherweise bentigte Befrderungszeit hinaus zur Erreichung des Arbeitsplatzes braucht, als Arbeitszeit.

 

(3) Auf die regelmige Arbeitszeit der Angestellten in der militrischen Flugsicherung werden nach Magabe betrieblicher Regelungen folgende Zeiten ohne Arbeitsleistung angerechnet:

 

1  Angestellte, die ausschlielich im FS-Landekontrolldienst oder die wechselweise im FS-Landekontrolldienst oder FS-Platzkontrolldienst eingesetzt sind, 7 1/2 Stunden,

2  Angestellte, die ausschlielich im FS-Platzkontrolldienst eingesetzt sind, 5 1/2 Stunden,

3  Angestellte, die im FS-technischen Dienst und im FS-Flugabfertigungsdienst eingesetzt sind, 4 1/2 Stunden,

Die Arbeitsunterbrechungen drfen in der Regel nicht am Anfang oder am Ende einer Schicht liegen.

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