(SR 2 e I BAT-O)
Nr. 4 Zu 15 - Regelmige Arbeitszeit -

 


(1) In den Fllen, in denen der Angestellte seine Arbeitsstelle nur mit einem vom

Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreichen kann und das Fahrzeug infolge hherer Gewalt nicht rechtzeitig auf dem Arbeitsplatz eintrifft, gilt der Arbeitsausfall nicht als Arbeitsversumnis.

 

(2) Betrgt fr Angestellte in Versorgungs- und Instandsetzungseinrichtungen sowie auf Flug-, Schie- und bungspltzen die Entfernung von dem Eingangstor bzw. dem erstmaligen Betreten der Einrichtung/des Platzes zum Arbeitsplatz mehr als einen Kilometer, so ist der Angestellte vom Arbeitgeber vom Eingangstor bzw. von der Grenze der Einrichtung/des Platzes bis zu seinem Arbeitsplatz/Sammelplatz auf schnellstem Wege kostenlos zu befrdern. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Zeit, die der Angestellte ber die bei Gestellung eines Transportmittels blicherweise bentigte Befrderungszeit hinaus zur Erreichung des Arbeitsplatzes braucht, als Arbeitszeit.

 

(3) Auf die regelmige Arbeitszeit der Angestellten in der militrischen Flugsicherung werden nach Magabe betrieblicher Regelungen folgende Zeiten ohne Arbeitsleistung angerechnet:

 

1  Angestellte, die ausschlielich im FS-Landekontrolldienst oder die wechselweise im FS-Landekontrolldienst oder FS-Platzkontrolldienst eingesetzt sind, 7 1/2 Stunden,

2  Angestellte, die ausschlielich im FS-Platzkontrolldienst eingesetzt sind, 5 1/2 Stunden,

3  Angestellte, die im FS-technischen Dienst und im FS-Flugabfertigungsdienst eingesetzt sind, 4 1/2 Stunden,

Die Arbeitsunterbrechungen drfen in der Regel nicht am Anfang oder am Ende einer Schicht liegen.

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