(SR 2 e II BAT)
Nr. 3 Zu 8 - Allgemeine Pflichten -

 


(1) Der Angestellte hat sich innerhalb der regelmigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezge, auerhalb der regelmigen Arbeitszeit unter Zahlung von berstundenvergtung einer seinen Krften und Fhigkeiten entsprechenden Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekmpfung bei Katastrophen zu unterziehen.

 

(2) Der Angestellte hat jede rztlich festgestellte und ihm vom Arzt mitgeteilte bertragbare Krankheit innerhalb seines Hausstandes unverzglich dem Dienststellenleiter zu melden. Zur Wahrung der rztlichen Schweigepflicht kann die Meldung in einem verschlossenen Umschlag bergeben werden, der nur von einem Arzt zu ffnen ist.

 

(3) Zu den allgemeinen Pflichten gehrt auch die Ableistung von Wachdienst. Dies gilt fr die gesamte Besatzung einschlielich des Maschinenpersonals.

 

(4) Besatzungsmitglieder von Schiffen oder schwimmenden Gerten, die mit Schiffskchen versehen sind, knnen verpflichtet werden, an der Bordverpflegung teilzunehmen.

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