Protokollnotiz zu Absatz 1

Seediensttage sind alle Tage, an denen das Schiff mindestens 1 Stunden auerhalb der jeweiligen seewrtigen Zollgrenze des Hafens aufhlt.

 

Geht ein Hilfsschiff der Bundeswehr auerhalb des Heimathafens in einem fremden Hafen vor Anker oder macht dort fest, so gelten die dort verbrachten Zeiten erst nach Ablauf des dritten Tages als Hafendiensttage. Vorher gelten auch die im fremden Hafen verbrachten Tage als Seediensttage. Geht das Schiff auf auerdeutschen Liegepltzen vor Anker, so gelten die dort verbrachten Zeiten immer als Seediensttage.

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