(SR 2 e II BAT)
Nr. 4 Zu 15 bis 17 und 35 - Arbeitszeit - Zeitzuschlge,

berstundenvergtung -


(1) Die regelmige Arbeitszeit betrgt

 

a) fr Hafendiensttage auf Drei-, Zwei- und Einwachenschiffen acht Stunden arbeitstglich oder 39 (ab 1.4.1990: 38) Stunden wchentlich,

 

b) fr Seediensttage auf Dreiwachenschiffen acht Stunden tglich, auf Zwei- und Einwachenschiffen neun Stunden tglich.

 

Protokollnotiz zu Absatz 1:

(2) Die regelmige Arbeitszeit whrend der Seedienst- und Hafendiensttage gilt durch die Vergtung ( 26) als abgegolten.

 

(3) Kann die Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten schwimmenden Fahrzeug erreicht werden und betrgt die Transportzeit von einem in solchen Fllen bestimmten Sammelplatz bis zur Arbeitsstelle bzw. von der Arbeitsstelle bis zum Sammelplatz jeweils mehr als 30 Minuten, so wird die hierber hinausgehende Transportzeit mit 50 vom Hundert als Arbeitszeit bewertet.

 

Trifft in den Fllen, in denen der Angestellte seine Arbeitsstelle nur mit einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug erreichen kann, das Fahrzeug infolge hherer Gewalt nicht rechtzeitig an der Arbeitsstelle ein, so rechnet - unbeschadet des Satzes 1 - die auf dem Transportfahrzeug verbrachte Zeit vom Zeitpunkt des angeordneten Arbeitsbeginns auf der Arbeitsstelle ab als Arbeitszeit.

 

(4) Wird angeordnet, da die gesamte Besatzung oder ein Teil der Besatzung, der zum Auslaufen des Schiffes ausreicht, auerhalb der regelmigen Arbeitszeit an Bord anwesend sein mu, so wird diese Anwesenheit an Bord mit 50 vom Hundert als Arbeitszeit bewertet.

 

Protokollnotiz zu Absatz 4:

(5) Rufbereitschaft darf hchstens im Ausma von einem Drittel der Hafendiensttage des Monats angeordnet werden. Diese zeitliche Einschrnkung gilt nicht fr Zeiten erhhter Bereitschaft fr den Bereich der gesamten Bundeswehr.

 

(6) - gestrichen -

 

(7) Fr den Wachdienst gilt folgendes:

 

a) Bei Bord- und Hafenwachen ist eine Wachstunde gleich einer Arbeitsstunde. Der Angestellte ist verpflichtet, sich whrend dieser Wachen auf den ihm anvertrauten Fahrzeugen aufzuhalten und fr Ordnung zu sorgen. Er ist nicht berechtigt, sich whrend der Wachen schlafen zu legen.

 

b) Die Zeit der Verpflichtung zur Anwesenheit an Bord vom Dienstschlu bis zum Dienstbeginn des darauffolgenden Tages wird mit drei Arbeitsstunden bewertet, sofern dieser Zeitraum mehr als drei Stunden betrgt. Die zum Auf enthlt an Bord verpflichteten Angestellten haben sich auf den ihnen anvertrauten Fahrzeugen aufzuhalten. Sie sind berechtigt, sich schlafen zu legen. Sie sind jedoch verpflichtet, auf den Fahrzeugen fr Ordnung zu sorgen und haben dabei die blicherweise vorzunehmenden kleineren Arbeitsleistungen (z. B. Klarmachen der Laternen, Festmachen der Verholleinen, Heizen von fen in den Wohn- und Maschinenrumen, Anbordholen von Angehrigen der Besatzung whrend der Wachzeit) auszufhren.

 

Die Anordnung der Anwesenheit an Bord ber das Wochenende bzw. ber einen Wochenfeiertag wird in der Weise bercksichtigt, da die Zeit vom Dienstschlu bis zum Dienstbeginn am Sonntag bzw. Wochenfeiertag als eine, die Anwesenheit whrend des Sonntags bzw. des Wochenfeiertags als eine zweite und die Anwesenheit whrend der Nacht zum Montag bzw. zu dem auf den Wochenfeiertag folgenden Werktag als eine dritte Anwesenheit an Bord gerechnet und mit jeweils drei Arbeitsstunden in Ansatz gebracht wird. Bei Wochenendfrhschlu ( 16) wird eine angeordnete Anwesenheit bis 20 Uhr mit der Hlfte der vorgenannten Zeiten bercksichtigt und mit 1 Arbeitsstunden in Ansatz gebracht.

 

c) Diese Arbeitsstunden - sowohl Wachstunden wie die jeweils drei Stunden fr die angeordnete Anwesenheit an Bord - gelten immer als auerhalb der regelmigen Arbeitszeit liegend und werden als berstunden bewertet.

 

(8) Fr Seediensttage betragen die Zeitzuschlge nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, e und f 50 v. H. des Zeitzuschlages nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f; die Zeitzuschlge nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c und d werden zur Hlfte gezahlt.

 

In den Fllen des Absatzes 4 und des Absatzes 7 Buchst. b werden Zeitzuschlge nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f nicht gezahlt.

 

In den Fllen des Absatzes 7 Buchst. a werden 50 v. H. des Zeitzuschlages nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e gezahlt; der Zeitzuschlag nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f wird nicht gezahlt.

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