(SR 2 e III BAT)
Nr. 3 Zu 8 - Allgemeine Pflichten -

 


(1) Der Angestellte hat sich - innerhalb der regelmigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezge, auerhalb der regelmigen Arbeitszeit unter Zahlung von berstundenvergtung - einer seinen Krften und Fhigkeiten entsprechenden Ausbildung im Selbstschutz sowie in der Hilfeleistung und Schadensbekmpfung bei Katastrophen zu unterziehen.

 

(2) Der Angestellte hat jede rztlich festgestellte und ihm vom Arzt mitgeteilte bertragbare Krankheit innerhalb seines Hausstandes unverzglich dem Dienststellenleiter zu melden. Zur Wahrung der rztlichen Schweigepflicht kann die Meldung in einem verschlossenen Umschlag bergeben werden, der nur von einem Amt zu ffnen ist.

 

(3) Zu den dem Amt obliegenden rztlichen Pflichten gehrt es auch, rztliche Bescheinigungen auszustellen. Der Arzt kann vom Arbeitgeber auch verpflichtet werden, im Rahmen einer zugelassenen Nebenttigkeit des leitenden Arztes innerhalb des Krankenhauses rztlich ttig zu werden.

 

(4) Die Erstellung von Gutachten, gutachtlichen uerungen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, die nicht von einem Dritten angefordert und vergtet werden, gehrt zu den dem Arzt obliegenden Pflichten aus seiner Hauptttigkeit.

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