(SR 2 e III BAT)
Nr. 4 Zu 9 - Schweigepflicht -

 


(1) Der Angestellte, dem im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhltnis Geheimnisse bekannt werden, die bei rzten und rztlichen Hilfspersonen der Schweigepflicht unterliegen wrden, ist auch dann verpflichtet, darber Verschwiegenheit zu wahren, wenn er nicht im Sinne des Strafrechts zu den Hilfspersonen des Arztes rechnet.

 

(2) Der Arbeitgeber darf vom Arzt nur verlangen, da Unterlagen im Sinne von 9 Abs. 3, die ihrem Inhalt nach von der rztlichen Schweigepflicht erfat werden, an seinen rztlichen Vorgesetzten herauszugeben sind.

Datenschutz