(SR 2 f BAT-O)
Nr. 3 Zu 15 und 35 - Regelmige Arbeitszeit -
Zeitzuschlge, berstundenvergtung -



(1) ...

 

(2) Im Bau- und Unterhaltungsdienst kann die Arbeitszeit in der Weise geregelt werden, da das regelmige Arbeitssoll von zwei oder drei Wochen in einer oder zwei Wochen unter Gewhrung entsprechender Freizeit in der auf den Arbeitszeitraum folgenden Woche geleistet wird (Wochenwechselschichten).

 

Wenn nicht in Wochenwechselschichten gearbeitet wird, kann im Bau- und Unterhaltungsdienst die regelmige Arbeitszeit vom 1. April bis 30. September auf wchentlich 50 Stunden verlngert werden, wenn durch Verkrzung der Arbeitszeit in den brigen Zeiten des Jahres ein entsprechender Ausgleich durchgefhrt wird.

 

(3) Bei Fahrten von Schiffen in See, die lnger als 24 Stunden dauern, kann die regelmige Arbeitszeit auf zehn Stunden tglich und hchstens 60 Stunden wchentlich verlngert werden, wenn durch Verkrzung der Arbeitszeit sptestens bis zum Ende des Urlaubsjahres ein entsprechender Ausgleich durchgefhrt wird.

 

(4) Bei Fahrten von Forschungsschiffen der Biologischen Anstalt Helgoland in See kann die regelmige Arbeitszeit auf zehn Stunden tglich und hchstens 50 Stunden wchentlich verlngert werden, wenn durch Verkrzung der Arbeitszeit sptestens bis zum Ende des Urlaubsjahres ein entsprechender Ausgleich durchgefhrt wird.

 

(5) Fr Maschinisten kann die regelmige Arbeitszeit um tglich bis zu einer Stunde und am Sonntag bis zu zwei Stunden verlngert werden.

 

Durch Verkrzung der Arbeitszeit ist sptestens bis zum Ende des folgenden Kalendermonats ein entsprechender Ausgleich durchzufhren,

 

(6) Ist in den Fllen des Absatzes 2 Satz 2, der Abstze 3 und 4 sowie des Absatzes 5 Satz 2 ein Ausgleich nicht mglich, so wird fr die ber die regelmige Arbeitszeit ( 15 Abs. 1) hinaus geleistete Arbeit die berstundenvergtung ( 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.

 

(7) 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 gilt mit der Magabe, da die an einem Sonntag dienstplanmig zu leistenden Arbeitsstunden durch entsprechende Freizeit an einem Werktag bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres ausgeglichen werden mssen. Der Ausgleich ist durch zusammenhngende Freizeit zu gewhren, es sei denn, da der Angestellte mit einer anderen Verteilung der Freizeit einverstanden ist.

 

(8) Angeordnete Anwesenheit an Bord wird mit 50 vom Hundert als Arbeitszeit bewertet, es sei denn, da bei Seewache nach Ablegen zur Fahrt eine Seefreiwache gewhrt wird oder da Arbeit angeordnet ist. Zeitzuschlge nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f werden nicht gezahlt.

 

(9) Die Arbeitszeit und die Inanspruchnahme nach Absatz 7 beginnen frhestens und enden sptestens an dem vorgeschriebenen Arbeitsplatz.

 

Kann der Arbeitsplatz nur mit einem von der Verwaltung gestellten schwimmenden Fahrzeug erreicht werden und betrgt die Transportzeit vom Sammelplatz bis zum vorgeschriebenen Arbeitsplatz bzw. von dem Arbeitsplatz bis zum Sammelplatz jeweils mehr als 30 Minuten, so wird die darber hinausgehende Transportzeit mit 50 vom Hundert als Arbeitszeit bewertet.

 

Kann der Arbeitsplatz nur mit einem von der Verwaltung gestellten schwimmenden Fahrzeug erreicht werden und trifft das Fahrzeug infolge hherer Gewalt nicht rechtzeitig an dem Arbeitsplatz ein, so beginnt - unbeschadet des Satzes 2 - die Arbeitszeit bereits auf dem Transportfahrzeug vom Zeitpunkt des angeordneten Arbeitsbeginns auf dem Arbeitsplatz an.

 

(10) Bei Heranziehung des Angestellten zum Wachdienst gilt folgendes:

 

a) Bord- und Hafenwache

 

1  Bei einer Tageswachschicht gelten 1 1/2 Wachstunden als eine Arbeitsstunde. Zeitzuschlge nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e und f werden nicht gezahlt.

2  Eine Nachtwachschicht bis zu zwlf Stunden gilt als drei Arbeitsstunden. Diese gelten immer als auerhalb der regelmigen Arbeitszeit geleistet. Zeitzuschlge nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e und f werden nicht gezahlt Der Angestellte ist verpflichtet, sich whrend der Wache auf dem ihm anvertrauten Fahrzeug aufzuhalten und auf ihm fr Ordnung zu sorgen. Er ist berechtigt, sich schlafen zu legen. Schlafgelegenheit ist zu stellen.

b) Ankerwache

 

Eine Wachstunde gilt als eine Arbeitsstunde.

 

Der Angestellte ist verpflichtet, sich stndig an Deck aufzuhalten. Er darf nicht schlafen.

 

Zur Vergtung werden 50 v. H. des Zeitzuschlages nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e gezahlt. Der Zeitzuschlag nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f wird nicht gezahlt.

 

e) Beim Wachdienst wird die fr kleine Arbeitsleistungen (z. B. Klarmachen der Laternen, Festmachen von Verholleinen, Heizen von fen in den Wohn- und Maschinenrumen, Anbordholen von Angehrigen der Verwaltung whrend der Wachzeit) aufgewendete Zeit nicht besonders als Arbeitszeit bewertet. Angeordnete Arbeit whrend des Wachdienstes wird als Arbeitszeit bewertet.

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