(SR 2 f BAT)
Nr. 4 Zu 17 - berstunden
(1) Im Tidebetrieb kann die Leistung von berstunden gefordert werden. Die Gesamtarbeitszeit darf jedoch zehn Stunden tglich nicht berschreiten.
Die im Tidebetrieb geleisteten berstunden sind mit der berstundenvergtung ( 35 Abs. 3 Unterabs. 2) abzugelten. Ein Ausgleich durch Arbeitsbefreiung findet nicht statt.
(2) Soweit Zeiten der Tageswachschicht nach Nr. 3 Abs. 10 Buchst. a Ziff. 1 nicht in die regelmige Arbeitszeit fallen, sind sie mit der berstundenvergtung ( 35 Abs. 3 Unterabs. 2 abzugelten.
Die in Nr. 3 Abs. 10 Buchst. a Ziff. 2 fr die Nachtwachschicht festgelegten Arbeitsstunden sind immer mit der berstundenvergtung ( 35 Abs. 3 Unterabs. 2) abzugelten.
(3) Die whrend des Einsatzes der Schiffe und schwimmenden Gerte bei der Forschungsstelle Norderney fr Insel- und Kstenschutz anfallenden berstunden der Besatzungen der Schiffe und schwimmenden Gerte sollen, sobald es die dienstlichen Belange zulassen, sptestens jedoch bis zum Ende des Urlaubsjahres, durch entsprechende Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden.