(SR 2 f BAT)
Nr. 7 Zu 42 - Reisekostenvergtung -


Fr die an Bord beschftigten Besatzungsmitglieder der Schiffe und schwimmenden Gerte des Bundes und der in Nr. 1 aufgefhrten Lnder - mit Ausnahme der Besatzungsmitglieder auf Fhren der Lnder Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein - gilt folgendes:

 

(1) Die Besatzungsmitglieder erhalten als Aufwandsentschdigung fr die Betriebsdauer des Schiffes oder Gertes an den Wochentagen einschlielich der Wochenfeiertage eine tgliche Bekstigungszulage von 2,56 Euro. An Sonntagen wird die Zulage an die dienstlich an Bord ttigen sowie an diejenigen Besatzungsmitglieder gezahlt, denen die Heimreise zum Sonntag mangels Verkehrsverbindungen nicht mglich ist oder die eine Fahrtstrecke von ber 40 km (in einer Richtung) zurcklegen muten, ferner auch an die Besatzungsmitglieder, denen nach Entscheidung des Amtsvorstandes die Heimreise wegen unverhltnismig langer Reisedauer nicht zugemutet werden kann. Die Zulage wird auch an den Wochentagen gewhrt, die dadurch arbeitsfrei sind, da das Besatzungsmitglied berstunden abfeiert. Die Zulage wird nicht fr die Tage gewhrt, an denen bei ungleichmiger Verteilung der Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Werktage nicht gearbeitet wird.

 

Befindet sich das Fahrzeug oder Gert lnger als drei Tage, gerechnet vom Tage des Auslaufens, auerhalb des Heimathafens, so erhht sich die Bekstigungszulage von 2,56 Euro vom ersten Tage an auf 3,57 Euro, wenn das Besatzungsmitglied nicht arbeitstglich bzw. nach Schlu der Arbeitsschicht nach Hause zurckkehren kann oder die Rckkehr unzumutbar ist. Die erhhte Zulage wird bis zum Festmachen bzw. Ankern im Heimathafen gewhrt. Die erhhte Zulage wird auch dann gewhrt, wenn es den Besatzungsmitgliedern vom Einsatzort aus mangels Verkehrsverbindungen nicht mglich ist, zum Wochenende nach Hause zu fahren oder sie zur Heimreise zum Wochenende eine Fahrtstrecke von ber 40 km (in einer Richtung) zurcklegen mten oder ihnen nach Entscheidung des Amtsvorstandes wegen unverhltnismig langer Reisedauer die Heimreise nicht zugemutet werden kann.

 

Die erhhte Bekstigungszulage von 3,57 Euro tglich ist auch fr die Dauer von Werftliegezeiten auerhalb des Heimathafens den Besatzungsmitgliedern zu gewhren, die an Bord bleiben mssen. Besatzungsmitglieder, die ihren Wohnsitz am Ort der Werft haben und tglich in ihre Wohnung zurckkehren, erhalten eine Bekstigungszulage von 2,56 Euro.

 

Die im Baggereibetrieb in Wochenwechselschichten beschftigten Besatzungsmitglieder erhalten fr jeden Arbeitstag eine Bekstigungszulage von 3,57 Euro (vgl. Nr. 3 Abs. 2 Unterabs. 1). Der Leiter der Dienststelle oder der von ihm Beauftragte bestimmt, wann ein stndig bemanntes Fahrzeug oder schwimmendes Gert In oder auer Betrieb (Dienst) gestellt wird. Eine Auerbetriebsetzung fr weniger als vier Wochen ist nicht zulssig. Stellt sich bei einer Betriebsunterbrechung von krzerer Dauer heraus, da sie voraussichtlich noch vier Wochen dauern wird, so ist die Auerbetriebsetzung auszusprechen. Nicht stndig bemannte Fahrzeuge (z. B. Prhme, Motorboote) sind fristlos auer Betrieb zu setzen.

 

Die Besatzungsmitglieder mit eigenem Hausstand, die nach vorbergehender oder dauernder Auerbetriebsetzung des Fahrzeugs oder schwimmenden Gertes an einer Arbeitsstelle weiterbeschftigt werden, die mehr als 15 km von ihrer Wohnung entfernt liegt, erhalten fr die Tage, an denen sie nicht in ihre Wohnung zurckkehren, eine Bekstigungszulage von 2,56 Euro.

 

(2) Den Besatzungsmitgliedern sind, wenn sie nicht tglich nach Hause zurckkehren knnen oder ein Verbleiben an der Arbeitsstelle angeordnet ist, Schlaf- und Kochgelegenheiten zu stellen. Am Dienstort entfllt die Gestellung von bernachtungsrumen und Kochgelegenheiten, wenn nicht eine bernachtung an der Arbeitsstelle aus betrieblichen Grnden erforderlich und angeordnet ist. Die Bestimmungen ber die bernachtungsrume und Kochgelegenheiten auf Schiffen und schwimmenden Gerten werden unter Beteiligung der Personalvertretung vom Arbeitgeber erlassen.

 

Werden Schlaf- und Kochgelegenheit nicht gestellt oder entsprechen sie nicht den Mindestbestimmungen, so wird den an Bord befindlichen Besatzungsmitgliedern an Stelle der Bekstigungszulage eine Auswrtszulage gezahlt. Die Auswrtszulage betrgt fr jede angefangene Stunde der gesamten Ausbleibezeit bei einer Ausbleibezeit von

 

mindestens 3 bis 6 Stunden 0,20 Euro,

 

ber 6 bis 12 Stunden 0,49 Euro,

 

ber 12 Stunden 0,54 Euro

 

je Stunde. Sie mu je Tag jedoch die Hhe der Bekstigungszulage erreichen.

 

(3) Abs. 1 und Abs. 2 letzter Unterabsatz gelten nicht fr die Angestellten auf Schiffen und schwimmenden Gerten der Bundeswasser- und Schifffahrtsverwaltung (BWSV).

 

Die Angestellten, die zur Besatzung von Schiffen und schwimmenden Gerten der BWSV gehren, erhalten Auendienstentschdigung nach den fr die Beamten im Auendienst der BWSV jeweils geltenden Bestimmungen.

 

Wird Schlafgelegenheit nicht gestellt oder entspricht sie nicht den Mindestbestimmungen, so wird Bezirksbernachtungsgeld nach den fr die Beamten im Auendienst der BWSV jeweils geltenden Bestimmungen gezahlt.

 

Protokollnotizen:

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