Protokollnotizen zu Nr. 7 SR 2f I

1. Bis zum Erla der Bestimmungen ber die bernachtungsrume und Kochgelegenheiten gelten Abschnitt II und, soweit dieser hierauf verweist, auch Abschnitt I der Besonderen Dienstordnung zu 19 Ziffer 5 TO.S betreffend bernachtungsrume und Kochgelegenheiten (RVkBl A 1941 S. 39).

 

2. Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 letzter Unterabsatz erhalten die Angestellten des Landes Baden-Wrttemberg, die zur Besatzung von Schiffen und schwimmenden Gerten des Staatlichen Hafenamtes Mannheim gehren, die gleiche Auendienstentschdigung, wie sie den Angestellten des Bundes auf vergleichbaren Schiffen und schwimmenden Gerten nach den fr Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes geltenden Bestimmungen gezahlt wird.

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