(SR 2 g BAT)
Nr. 3 Zu 15 und 35 - Regelmige Arbeitszeit -
Zeitzuschlge, berstundenvergtung -


(1) Die regelmige Arbeit ist in einem zusammenhngenden Zeitraum, der zwischen 6 und 19 Uhr liegen mu, zu leisten.

 

(2) Soweit dienstplanmig eine Mittagspause vorgesehen ist, darf sie eine Stunde nicht berschreiten.

 

(3) Werden Besatzungsmitglieder einer Seewache (Dreiwachensystem) zugeteilt, so gilt der Wachdienst als regelmige Arbeitszeit.

 

(4) Dienstlicher Aufenthalt auerhalb des Schiffes auf Sandbnken oder im Wattgebiet sowie in den Beibooten rechnet durchgehend als Arbeitszeit.

 

(5) Whrend der Winterliegezeit und der Werftliegezeit kann die regelmige Arbeitszeit der Arbeitszeit des BSH oder der Werft angeglichen werden.

 

(6) Angeordnete Anwesenheit an Bord wird mit 50 vom Hundert als Arbeitszeit bewertet, es sei denn, da bei Seewache nach Ablegen zur Fahrt eine Seefreiwache gewhrt wird oder da Arbeit angeordnet ist. Zeitzuschlge nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f werden nicht gezahlt.

 

(7) Bei Heranziehung des Angestellten zum Wachdienst gilt folgendes:

 

I. Hafenwache

 

1  Decks- und Maschinenwachstunden gelten voll als Arbeitszeit, wenn der Angestellte auf Anordnung oder infolge besonderer Umstnde an einen vorgeschriebenen Platz gebunden ist, Der Zeitzuschlag nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e wird zu 50 v. H., der Zeitzuschlag nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f wird nicht gezahlt.

2   Anwesenheitswachstunden werden wie folgt als Arbeitszeit bewertet;

a) Bei einer Tageswachschicht gelten 1 1/2 Stunden als eine Arbeitsstunde. Der Angestellte ist verpflichtet, sich whrend der Wache auf dem ihm anvertrauten Fahrzeug aufzuhalten und auf ihm fr Ordnung zu sorgen; er darf nicht schlafen. Der Zeitzuschlag nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e wird zu 50 v. H., der Zeitzuschlag nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f wird nicht gezahlt.

 

b) Eine Nachtwachschicht bis zu zwlf Stunden gilt als drei Arbeitsstunden. Der Angestellte ist verpflichtet, sich whrend der Wache auf dem ihm anvertrauten Fahrzeug aufzuhalten er ist berechtigt, sich schlafen zu legen. Zeitzuschlge nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e und f werden nicht gezahlt.

 

II. Ankerwache

 

Eine Wachstunde gilt als eine Arbeitsstunde. Der Angestellte ist verpflichtet, sich stndig an Deck aufzuhalten. Er darf nicht schlafen. Der Zeitzuschlag nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e wird zu 50 v. H., der Zeitzuschlag nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f wird nicht gezahlt.

 

III. Beim Wachdienst wird die fr kleine Arbeitsleistungen whrend der Wache aufgewendete Zeit nicht besonders als Arbeitszeit bewertet. Angeordnete Arbeit whrend des Wachdienstes wird als Arbeitszeit bewertet.

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