(SR 2 g BAT)
Nr. 2 Zu 8 - Allgemeine Pflichten -


(1) Zu den allgemeinen Pflichten gehrt auch die Ableistung von Wachdienst. Dies gilt fr die gesamte Besatzung einschlielich des Maschinenpersonals.

 

(2) Angestellte, die dienstlich an Bord eingesetzt sind, mssen auerhalb des Heimathafens an der Bordverpflegung teilnehmen.

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