(SR 2 i BAT)
Nr. 4 Zu 35 - Zeitzuschlge, berstundenvergtung -


Fr die in Nr. 3 Abs. 1 genannten Angestellten des Deutschen Wetterdienstes tritt an die Stelle des 35 folgende Regelung:

 

Zur Abgeltung der regelmig an Bord zu leistenden berstunden sowie der Zeitzuschlge wird ein Pauschbetrag gezahlt. Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Zahl der durchschnittlich geleisteten berstunden, vervielfltigt mit dem im Heuertarifvertrag fr die deutsche Seeschiffahrt in seiner jeweils geltenden Fassung fr den II. Offizier auf Schiffen in der Kleinen Fahrt von 501 - 1000 BRT festgelegten Satz fr die Einzelberstunde, ferner aus den durchschnittlich geleisteten Nacht- und Sonntagsarbeitsstunden, vervielfltigt mit den im Heuertarifvertrag fr die deutsche Seeschiffahrt in seiner jeweils geltenden Fassung fr den o. g. Offizier festgelegten Stzen des Nachtarbeits-/Sonntagszuschlags. Ist eine Arbeitsstunde gleichzeitig Nachtarbeitsstunde und Sonntagsarbeitsstunde, wird der Nachtarbeits-/Sonntagszuschlag in doppelter Hhe in Ansatz gebracht. Fr die Ermittlung der durchschnittlich geleisteten berstunden, Sonntags- und Nachtarbeitsstunden ist in der Regel ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. Der Pauschbetrag ist neu festzusetzen, wenn sich die magebende Stundenzahl um mindestens 10 v. H. ndert.

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