(SR 2 k BAT)
Nr. 6 Zu 35 - Zeitzuschlge, berstundenvergtung -


(1) Der Angestellte, der nicht nur gelegentlich Sonn- und Feiertagsarbeit leisten mu, und blicherweise unregelmige tgliche Arbeitszeiten hat, erhlt eine Theaterbetriebszulage. Bei welchen Angestellten diese Voraussetzungen vorliegen und in welcher Hhe die Theaterbetriebszulage nach Absatz 2 zu zahlen ist, wird bezirklich vereinbart.

 

(2) Die Theaterbetriebszulage betrgt im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder fr die Angestellten der Vergtungsgruppe

 

 

I a

bis zu 8 v.H.

V a und b

bis zu 15 v.H.

I b

bis zu 9 v.H.

V c

bis zu 17 v.H.

IIa

bis zu 10 v.H.

VI b

bis zu 18 v.H.

III

bis zu 11 v.H.

VII

bis zu 19 v.H.

IV a

bis zu 12 v.H.

VIII, IX a und b

bis zu 21 v.H.

IV b

bis zu 14 v.H

X

bis zu 22 v.H.

 

der jeweiligen Endgrundvergtung ( 27 Abschn. A Abs. 1) ihrer Vergtungsgruppe.

 

Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde wird die Theaterbetriebszulage bezirklich vereinbart.

 

(3) Durch die Theaterbetriebszulage werden abgegolten

 

a) die mit dem Dienst im Theater verbundenen Aufwendungen und die besonderen Erschwernisse, die die nicht nur gelegentliche Sonn- und Feiertagsarbeit und die blicherweise unregelmige tgliche Arbeitszeit mit sich bringen,

 

b) die Zulagen nach 33 a und die Zeitzuschlge nach 35.

 

Der Angestellte erhlt fr jede Arbeitsstunde, um die die allgemeine regelmige Arbeitszeit ( 15 Abs. 1 Satz 1) nach Nr. 4 Abs. 3 fr ihn verlngert worden ist, die Stundenvergtung nach 35 Abs. 3 Unterabs. 1, Sie gilt als Bestandteil der Vergtung im Sinne des 26.

 

(4) Der Angestellte, der bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages eine Theaterbetriebszulage erhalten und nach Absatz 1 keinen Anspruch mehr bis zu 15 v.H. bis zu 17 v.H. bis zu 18 v.H. bis zu 19 v.H. bis zu 21 v.H. bis zu 22 v.H. auf die Theaterbetriebszulage hat, erhlt sie in der bisherigen Hhe fr die Dauer seiner Beschftigung im Theaterdienst weiter. berstundenvergtungen ( 35 Abs. 3 Unterabs. 2) und Zeitzuschlge ( 35 Abs. 1) sind auf die Zulage anzurechnen.

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