(SR 2 L I BAT-O)
Nr. 6 Zu 60 Abs. 1 - Beendigung des Arbeitsverhltnisses
durch Erreichung der Altersgrenze -

 


Das Arbeitsverhltnis endet mit Ablauf des Schulhalbjahres, (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat.

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