(SR 2 L I BAT)
Nr. 6 Zu 60 Abs. 1 - Beendigung des Arbeitsverhltnisses
durch Erreichung der Altersgrenze -

 


Die Vorschriften fr die beamteten Lehrkrfte gelten entsprechend. Sehen die beamtenrechtlichen Vorschriften ein Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres vor, endet das Arbeitsverhltnis mit dem Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat.

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