(SR 2 L I BAT)
Nr. 5 Zu Abschnitt XI - Urlaub


(1) Die 47 bis 49 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen fr die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist der Urlaub im Arbeitsvertrag zu regeln.

 

(2) Wird die Lehrkraft whrend der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfhig, so hat sie dies unverzglich anzuzeigen. Die Fristen des 37 Abs. 2 und 4 bzw. 71 Abs. 2 beginnen mit dem Tage der Arbeitsunfhigkeit.

 

Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit lnger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfhigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfgung zu stellen.

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