(SR 2 L II BAT)
Nr. 1 Zu 1 und 2 - Geltungsbereich -


Diese Sonderregelungen gelten fr Angestellte als Musikschullehrer an Musikschulen. Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, die die Aufgabe haben, ihm Schler an die Musik heranzufhren, ihre Begabungen frhzeitig zu erkennen, sie individuell zu frdern und bei entsprechender Begabung ihnen gegebenenfalls eine studienvorbereitende Ausbildung zu erteilen.

Datenschutz