(SR 2 n BAT)
Nr. 6 Zu 46 - Zustzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung


(1) Der Angestellte, dessen Arbeitsverhltnis nach Nr. 7 geendet hat und der zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit nach 38 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Lnder (VBL) erfllt hat, erhlt bis zum Beginn der Versorgungsrente der VBL, lngstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, eine bergangsversorgung nach Magabe der folgenden Vorschriften.

 

Der Anspruch auf bergangsversorgung ruht, wenn und solange der Angestellte einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus der zustzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der VBL nicht geltend macht.

 

Soweit bergangsversorgung ber den Zeitpunkt hinaus gezahlt worden ist, von dem an Leistungen der VBL zustehen, ist sie zurckzuzahlen.

 

(2) Die bergangsversorgung ist wie eine Versorgungsrente in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Satzung der VBL und des 2 der Zehnten nderung der Satzung der VBL vom 30. November 1973 mit folgenden Magaben zu berechnen und zu zahlen:

 

a) Die Beendigung des Arbeitsverhltnisses nach Nr. 7 gilt als Versicherungsfall im Sinne des 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Satzung der VBL.

 

b) Monatlicher Betrag der bergangsversorgung ist der Betrag, der sich als Gesamtversorgung ergeben wrde. Daneben ist der Ausgleichsbetrag zu zahlen, der sich nach 97 c oder 97 d der Satzung der VBL ergeben wrde. Er bleibt fr die Laufzeit der bergangsversorgung unverndert.

 

c) Bei der Anwendung des 42 der Satzung der VBL ist der Angestellte wie ein Versorgungsrentenberechtigter zu behandeln, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhlt.

 

d) Die bergangsversorgung wird auf schriftlichen Antrag gewhrt. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf das Arbeitsverhltnis nach Nr. 7 geendet hat.

 

e) Die bergangsversorgung ruht, soweit sie zusammen mit Arbeitseinknften jeglicher Art das ihr zugrunde liegende gesamtversorgungsfhige Entgelt bersteigt. 65 der Satzung der VBL findet keine Anwendung.

 

(3) Die bergangsversorgung ist auch an die Angestellte zu zahlen, die Altersrente nach 237a SGB VI erhlt, solange ihre Versorgungsrente nach 65 Abs. 7 Satz 1 der Satzung der VBL ruht. Auf die bergangsversorgung sind die Altersrente und der Betrag der Versorgungsrente nach 40 Abs. 3 und 4 der Satzung der VBL anzurechnen. Absatz 1 Unterabs. 1 und 3 gilt insoweit nicht.

 

(4) Beantragt der bergangsversorgungsberechtigte die Erstattung der zur VBL entrichteten Beitrge und fhrt der Antrag zur Erstattung von Beitrgen, erlischt der Anspruch auf bergangsversorgung mit Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

 

(5) Stirbt der bergangsversorgungsberechtigte, wird Sterbegeld in entsprechender Anwendung des 58 der Satzung der VBL mit der Magabe gewhrt, da sich das Sterbegeld um den Betrag verringert, der als Sterbegeld aus einem Arbeitsverhltnis zu einem Arbeitgeber gezahlt wird, der diesen Tarifvertrag, den MTArb oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

Verzeichnis der Einrichtungen

 

(6) Die bergangsversorgung und das Sterbegeld werden von der VBL, aus Mitteln des Arbeitgebers gezahlt.

 

(7) Fr Angestellte des Saarlandes treten an die Stelle der Vorschriften der Satzung der VBL die entsprechenden Vorschriften der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Saarlandes.

 

(8) Die Abstze 1 und 6 gelten nicht fr Angestellte der Freien und Hansestadt Hamburg.

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