(SR 2 n BAT)
Nr. 7 Zu 60 - Beendigung des Arbeitsverhltnisses durch
Erreichung der Altersgrenze, Weiterbeschftigung -


Das Arbeitsverhltnis des Angestellten endet vor Vollendung des 65. Lebensjahres auf schriftlichen Antrag, ohne dass es einer Kndigung bedarf, in demselben Zeitpunkt, in dem ein entsprechender vergleichbarer Beamter im Justizvollzugsdienst aufgrund der Vorschriften des jeweiligen Landesbeamtengesetzes ber die besondere Altersgrenze fr Beamte im Justizvollzugsdienst in den Ruhestand tritt, frhestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Eine fr Beamte im Justizvollzugsdienst vorgesehene Mglichkeit der Verlngerung des Dienstverhltnisses gilt fr das Arbeitsverhltnis des Angestellten entsprechend.

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