(SR 2 o BAT-O)
Nr. 5a Zu 27 - Grundvergtung -


Angestellten, die in Nr. 6 Abs. 3 Satz 1 aufgefhrt sind, kann im Einzelfalle zur jeweiligen Grundvergtung eine jederzeit widerrufliche Zulage bis zum Fnffachen des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergtungen der ersten und der zweiten Lebensaltersstufe ihrer Vergtungsgruppe gewhrt werden; die Endgrundvergtung ( 27 Abschn. A Abs. 1) ihrer Vergtungsgruppe darf hierdurch nicht berschritten werden. Die Zulage vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich die Grundvergtung durch Erreichen der nchsten Lebensaltersstufe gem 27 Abschnitt A erhht, es sei denn, da der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeitpunkt anderweitig festsetzt; sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 41) und des bergangsgeldes ( 63) als Bestandteil der Grundvergtung. Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang folgenden KaIendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil der Angestellte in eine andere Vergtungsgruppe eingruppiert wird oder eine Zulage nach 24 erhlt.

Datenschutz