(SR 2 o BAT)
Nr. 6 Zu 33 und 33 a - Zulagen - Wechselschicht- und
Schichtzulagen


(1) Die Zulagen, Entschdigungen und Zuschlge sowie die berstundenvergtung einschlielich der Abgeltung nach Nr. 5 knnen durch Nebenabreden zum Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kndbar.

 

(2) Angestellte im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde, die stndig Wechselschichtarbeit ( 15 Abs. 8 Unterabs. 6) oder Schichtarbeit ( 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten haben, erhalten nach Magabe eines besonderen Tarifvertrages eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage; 33 a gilt nicht.

 

(3) a) Angestellten mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher, technischer oder medizinischer Hochschulbildung sowie sonstigen Angestellten der Vergtungsgruppe IIa Fallgruppen 1 a, 1 b und 1 c des Teils 1 der Anlage 1 a (Bund/TdL) bzw. der Vergtungsgruppe II Fallgruppen 1 a, 1 b und 1 c des Tarifvertrages zur nderung und Ergnzung der Anlage la zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975 (VKA), die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten wie Angestellte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher, technischer oder medizinischer Hochschulbildung ausben,

 

b) technischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergtungsgruppen (Bund, Tarifgemeinschaft deutscher Lnder) bzw. nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergtungsgruppen (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde) sowie Angestellten, die aufgrund gleichwertiger Fhigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Ttigkeiten ausben,

 

c) Meistern, physikalisch-technischen, chemisch-technischen, landwirtschaftlich-technischen und medizinisch-technischen Assistenten und Chemotechnikern,

 

d) technischen Angestellten der Vergtungsgruppen IV b bis VIII sowie Laboranten,

 

e) Angestellten im Dokumentationsdienst,

 

f) Angestellten im Programmierdienst,

 

g) Angestellten als bersetzer

 

kann im Einzelfalle eine jederzeit widerrufliche Zulage gewhrt werden, wenn der Angestellte Forschungsaufgaben vorbereitet, durchfhrt oder auswertet. Die Zulage darf hchstens das Fnffache des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergtungen der ersten und der zweiten Lebensaltersstufe der Vergtungsgruppe des Angestellten betragen. Der Widerruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang des Widerrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil der Angestellte in eine andere Vergtungsgruppe eingruppiert wird oder eine Zulage nach 24 erhlt. Gnstigere Regelungen, die bis zum 10. Oktober 1961 in den Arbeitsvertrgen getroffen sind, bleiben unberhrt.

 


Im Bereich der VKA hat Satz 2 die folgende Fassung:

 

"Die Zulage darf hchstens das Vierfache des Unterschiedsbetrages zwischen den Grundvergtungen der dritten und vierten Stufe der Vergtungsgruppe des Angestellten betragen."

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