Protokollnotiz zu Nr. 1 SR 2o

Hochenergiebeschleunigeranlagen im Sinne dieser Sonderregelung sind solche, deren Endenergie bei der Beschleunigung von Elektronen 100 Mill. Elektronenvolt (MeV), bei Protonen, Deutronen und sonstigen schweren Teilchen 20 MeV berschreitet.

 

Plasmaforschungsanlagen i. S. dieser Sonderregelung sind solche Anlagen, deren Energiespeicher mindestens 1 Million Joule aufnimmt und mindestens 1 Million VA als Impulsleistung abgibt oder die fr lnger als 1 msec mit Magnetfeldern von mindestens 50.000 Gau arbeiten und in denen eine kontrollierte Kernfusion angestrebt wird.

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