(SR 2 o BAT)
Nr. 3 Zu 8 - Allgemeine Pflichten -


(1) Der Angestellte ist verpflichtet, die zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit vor Strahlenschden an Leben, Gesundheit und Sachgtern getroffenen Anordnungen zu befolgen.

 

(2) Zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen Strung des Betriebsablaufs oder einer Gefhrdung von Personen hat der Angestellte vorbergehend jede ihm aufgetragene Arbeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in sein Arbeitsgebiet fllt; er hat sich - innerhalb der regelmigen Arbeitszeit unter Fortzahlung der Bezge, auerhalb der regelmigen Arbeitszeit unter Zahlung von berstundenvergtung ( 35) - einer seinen Krften und Fhigkeiten entsprechenden Ausbildung in der Hilfeleistung und Schadensbekmpfung zu unterziehen.

 

(3) Ist nach den Strahlenschutzvorschriften eine Weiterbeschftigung des Angestellten, durch die er ionisierenden Strahlen oder der Gefahr einer Aufnahme radioaktiver Stoffe in den Krper ausgesetzt wre, nicht zulssig, so kann er auch dann zu anderen Aufgaben herangezogen werden, wenn der Arbeitsvertrag nur eine bestimmte Beschftigung vorsieht. Dem Angestellten drfen jedoch keine Arbeiten bertragen werden, die mit Rcksicht auf seine bisherige Ttigkeit ihm nicht zugemutet werden knnen.

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