(SR 2 o BAT)
Nr. 4 Zu 15 - Regelmige Arbeitszeit -


(1) Bei Wechselschichten werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.

 

(2) Die an einem Sonntag zu leistenden dienstplanmigen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Dienst-(Schicht-)planes durch entsprechende zusammenhngende Freizeit ausgeglichen.

 

(3) Bei Inkrafttreten dieser Sonderregelungen bestehende gnstigere Regelungen der regelmigen Arbeitszeit bleiben unberhrt,

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