(SR 2 t BAT-O)
Nr. 4 Zu 33 und 33 a - Zulagen - Wechselschicht- und
Schichtzulagen -


(1) Die Zulagen, Entschdigungen und Zuschlge sowie die berstundenvergtung einschlielich der Abgeltung der Rufbereitschaft knnen durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kndbar.

 

(2) Angestellte, die stndig Wechselschichtarbeit ( 15 Abs. 8 Unterabs. 6) oder Schichtarbeit ( 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten haben, erhalten nach Magabe eines besonderen Tarifvertrages eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage; 33 a gilt nicht.

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