(SR 2 t BAT)
Nr. 2 Zu 15 - Regelmige Arbeitszeit -


(1) Bei Wechselschichten werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.

 

(2) Fr die in Wechselschichten beschftigten Angestellten gilt die regelmige Arbeitszeit der zu ihrer Schicht gehrenden Arbeiter. Wird dadurch die regelmige Arbeitszeit des 15 Abs. 1 berschritten, wird fr die darber hinausgehenden Arbeitsstunden die berstundenvergtung ( 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt, soweit nicht Freizeitausgleich gewhrt wird.

 

(3) Die an einem Sonntag zu leistenden dienstplanmigen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Dienst-(Schicht-)planes durch entsprechende zusammenhngende Freizeit ausgeglichen.

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