(SR 2 t BAT)
Nr. 3 Zu 15 Abs. 6 b und 17 - Rufbereitschaft - berstunden
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(1) Anstelle des 15 Abs. 6 b Unterabs. 2 bis 4 gilt folgendes:

 

Die Vergtung fr Rufbereitschaft und der whrend der Rufbereitschaft anfallenden Arbeit einschlielich einer etwaigen Wegezeit wird bezirklich oder rtlich geregelt. Dabei hat der Angestellte bei Heranziehung zur Arbeit aus der Rufbereitschaft Anspruch auf Vergtung fr eine bezirklich festzulegende Mindestarbeitszeit; bei mehrmaliger Heranziehung zur Arbeit wird die Mindestarbeitszeit nur einmal, und zwar fr die krzeste Inanspruchnahme, angesetzt.

 

Statt der Vergtung der whrend der Rufbereitschaft angefallenen Arbeit einschlielich einer etwaigen Wegezeit kann fr die Stunden, die nach der bezirklichen oder rtlichen Regelung (Unterabsatz 1) fr die Vergtung magebend wren, Freizeitausgleich gewhrt werden. Fr den Freizeitausgleich gilt 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 entsprechend.

 

(2) Die ber die regelmige Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind auch dann berstunden, wenn sie aus betrieblichen Grnden nicht vorher angeordnet wurden, aber nachtrglich genehmigt werden. Die Genehmigung darf nicht willkrlich versagt werden.

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