(SR 2 u BAT)
Nr. 4 Zu 33 und 33a - Zulagen -
Wechselschicht- und Schichtzulagen -
(1) Die Zulagen, Entschdigungen und Zuschlge sowie die berstundenvergtung einschlielich der Abgeltung der Rufbereitschaft knnen durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kndbar.
(2) Fr Angestellte von Betrieben in privater Rechtsform wird die Kassenverlustentschdigung durch bezirkliche oder rtliche Vereinbarung geregelt. Die bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in Eigenbetrieben gewhrten Kassenverlustentschdigungen bleiben unberhrt.
(3) Angestellte, die stndig Wechselschichtarbeit ( 15 Abs. 8 Unterabs. 6) oder Schichtarbeit ( 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten haben, erhalten nach Magabe eines besonderen Tarifvertrages eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage; 33 a gilt nicht.