(SR 2 v BAT)
Nr. 5 Zu 33 und 33 a - Zulagen -
Wechselschicht- und Schichtzulagen -


(1) Die Zulagen, Entschdigungen, Zuschlge, berstundenvergtungen und die Abgeltung der Rufbereitschaft knnen durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen mm Monatsende kndbar.

 

(2) Angestellte, die stndig Wechselschichtarbeit ( 15 Abs. 8 Unterabs. 6) oder Schichtarbeit ( 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten haben, erhalten nach Magabe eines besonderen Tarifvertrages eine Wechselschicht- bzw. Schichtzulage; 33 a gilt nicht.

 

Protokollerklrung zu Absatz 2:

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