(SR 2 x BAT)
Nr. 2 Zu 15, 16, 16 a, 17, 33, 33 a und 35
- Arbeitszeit - Zulagen -
Wechselschicht- und Schichtzulagen - Zeitzuschlge, berstundenvergtung -


(1) Die 15, 16, 16 a, 17, 33, 33 a und 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen fr die entsprechenden Beamten.

 

(2) Angestellte im Einsatzdienst erhalten eine Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Hhe und in dem gleichen Umfang, wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamten des Arbeitgebers nach Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten (Feuerwehrzulage).

 

Die Feuerwehrzulage wird nur fr Zeitrume gezahlt, fr die Bezge (Vergtung, Urlaubsvergtung, Krankenbezge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes ( 41) und des bergangsgeldes ( 63) zu bercksichtigen.

 

Die Feuerwehrzulage ist - auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifvertrag ber eine Zuwendung fr Angestellte - nicht zusatzversorgungspflichtig. Abweichend von Satz 1 dieses Unterabsatzes ist die Feuerwehrzulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, lngstens jedoch bei Angestellten der Vergtungsgruppen IV b bis I bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergtungsgruppen X bis V a/b bis zum 31. Dezember 2007. Auf die Mindestzeit werden auch solche Zeitrume angerechnet, whrend derer die Feuerwehrzulage nur wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat.

 

(3) Einem Antrag des Angestellten, der im Einsatzdienst ttig ist, auf Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) soll auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres entsprochen werden.

 

Bei der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit gilt 5 Abs. 7 TV ATZ mit der Magabe, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 5 v.H. ein Vomhundertsatz von 8,33 v.H. tritt.

 

Hhe der Zulage

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