(SR 2 y BAT)
Nr. 7 Zu Abschnitt XII - Beendigung des Arbeitsverhltnisses -


An Stelle der 53, 55, 56 und 60 gelten die nachstehenden Vorschriften:

 

(1) Das Arbeitsverhltnis des Zeitangestellten endet mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist.

 

(2) Das Arbeitsverhltnis des Angestellten fr eine Aufgabe von begrenzter Dauer und des Aushilfsangestellten endet durch Eintritt des im Arbeitsvertrag bezeichneten Ereignisses oder mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist.

 

(3) Ein Arbeitsverhltnis, das mit Eintritt des im Arbeitsvertrag bestimmten Ereignisses oder mit Ablauf einer lngeren Frist als einem Jahr enden soll, kann auch vorher gekndigt werden.

 

Die Kndigungsfrist betrgt im ersten Monat der jetzigen Beschftigung eine Woche.

 

Hat die Beschftigung im jetzigen Arbeitsverhltnis lnger als einen Monat gedauert, so betrgt die Kndigungsfrist in einem oder mehreren aneinandergereihten Arbeitsverhltnissen bei demselben Arbeitgeber

 

 

von insgesamt mehr als 1 Monat

2 Wochen,

von insgesamt mehr als 6 Monaten

4 Wochen,

von insgesamt mehr als 1 Jahr

6 Wochen

zum Schlu eines Kalendermonates,

 

 

von insgesamt mehr als 2 Jahren

3 Monate,

von insgesamt mehr als 3 Jahren

4 Monate

zum Schlu eines Kalendervierteljahres.

 

 

Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschdlich, es sei denn, da das Ausscheiden von dem Angestellten verschuldet oder veranlat war. Die Unterbrechungszeit bleibt unbercksichtigt.

 

(4) Endet das Arbeitsverhltnis eines Angestellten fr Aufgaben von begrenzter Dauer durch das im Arbeitsvertrag bezeichnete Ereignis, so hat der Arbeitgeber dem Angestellten den Zeitpunkt der Beendigung sptestens vier Wochen vorher mitzuteilen. Der Anspruch auf Zahlung der Vergtung ( 26) erlischt frhestens vier Wochen nach Zugang dieser Mitteilung.

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