Tarifvertrag fr Arbeitnehmer des Bundes ber die
Arbeitsbedingungen bei besonderen Verwendungen im Ausland
- (AuslandsV-TV) -
2 Anhrung, rztliche Untersuchung

 


(1) Vor einer besonderen Verwendung ist der Arbeitnehmer zu hren. Dabei ist er ber die erschwerenden Besonderheiten zu informieren.

 

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitgebers vor jeder lngeren besonderen Verwendung auerhalb Europas auf seine gesundheitliche Eignung hin rztlich untersuchen zu lassen. Die Kosten fr die Untersuchung trgt der Arbeitgeber.

Datenschutz