Tarifvertrag
ber die Theaterbetriebszulage fr Angestellte
vom 25 Juni 1991
wird gem Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 SR 2k BAT-O folgendes vereinbart:
1 - Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt fr die unter die SR 2k BAT-O fallenden Angestellten an Theatern und Bhnen der Lnder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thringen.
2 - Anspruchsvoraussetzungen
(1) Die Theaterbetriebszulage erhalten
a) Angestellte der Beleuchtungs-, Bhnen- und Tontechnik, des Ausstattungs- und Kostmwesens, der Maskenbildnerei und Orchesterwarte im stndigen Proben- und Vorstellungsdienst
b) Angestellte in der Maler-, Schlosser-, Kascheur-, Schreiner- oder Schneiderwerksttte, wenn sie regelmig zum Proben- und Vorstellungsdienst eingesetzt werden.
c) Verwaltungsangestellte (einschlielich des Eintrittskartenverkaufs, im Hausverwaltungs-, Heizungs- und Telefondienst), wenn sie regelmig Sonn- und Feiertagsdienst leisten mssen und blicherweise eine unregelmige tgliche Arbeitszeit haben.
(2) Vertritt ein Angestellter, dem ein Anspruch auf die Theaterbetriebszulage nach Absatz 1 nicht zusteht, einen Angestellten, bei dem die Voraussetzungen fr die Zahlung der Theaterbetriebszulage vorliegen und hat die Vertretung lnger als einen Monat gedauert, erhlt er nach Ablauf dieser Frist die Theaterbetriebszulage vom ersten Tag der Vertretung an fr die Dauer der Vertretung. Fr die Berechnung der Zulage gilt 36 Abs. 2 BAT-O.
(3) Wird einem Angestellten, dem ein Anspruch auf die Theaterbetriebszulage nach Absatz 1 nicht zusteht, eine berwiegend auszubende Ttigkeit vorbergehend bertregen, fr die einem Angestellten mit gleicher Ttigkeit die Theaterbetriebszulage zusteht, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Der Anspruch auf die Theaterbetriebszulage entfllt bei den unter Absatz 1 fallenden Angestellten mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die den Anspruch auf die Theaterbetriebszulage begrndende Ttigkeit endet.
3 - Hhe der Theaterbetriebszulage
(1) Die Theaterbetriebszulage betrgt fr Angestellte im Sinne des 2 Abs. 1 Buchst. a und b in Vergtungsgruppe
Ia |
8 v.H., |
Va und Vb |
15 v.H., |
Ib |
9 v.H., |
Vc |
17 v.H., |
IIa |
10 v.H., |
VIb |
18 v.H., |
III |
11 v.H., |
VII |
19 v.H., |
IVa |
12 v.H., |
VII, IXa und IXb |
21 v.H., |
IVb |
14 v.H., |
X |
22 v.H. |
der jeweiligen Endgrundvergtung ( 27 Abschn. A Abs. 1 BAT-O) ihrer Vergtungsgruppe. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden.
(2) Fr Angestellte, im Sinne des 2 Abs. 1 Buchst. c betrgt die Theaterbetriebszulage 50 v.H. der sich nach Absatz 1 ergebenden Betrge; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
4 - Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
(2) Eine Kndigung des BAT-O gilt zugleich als Kndigung dieses Tarifvertrages. Unabhngig hiervon kann er mit einer Frist von einem Monat zum Schlu eines Kalendervierteljahres schriftlich gekndigt werden.