Entgelttarifvertrag Nr. 10
fr rzte/rztinnen im Praktikum
vom 5. Mrz 1999*)
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und der Gewerkschaft ffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -,
diese zugleich handelnd fr die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd fr den Marburger Bund,
andererseits
wird gem 9 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der
Rechtsverhltnisse der rzte/rztinnen im Praktikum vom
10. April 1987 folgendes vereinbart:
') auerdem abgeschlossen mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbnden des ffentlichen Dienstes, vertreten durch den Vorstand.
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Entgelt und Verheiratetenzuschlag
(1) Das monatliche Entgelt fr den Arzt im Praktikum betrgt
im ersten Jahr der Ttigkeit
als Arzt im Praktikum 2124,76 DM,
im zweiten Jahr der Ttigkeit
als Arzt im Praktikum 2421,06 DM.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 sind Zeiten der Ttigkeit als Arzt im Praktikum, die in Teilzeitbeschftigung abgeleistet worden sind, anteilig zu bercksichtigen.
Bei anderen Trgern der Ausbildung zurckgelegte Zeiten der Ttigkeit als Arzt im Praktikum sind anzurechnen.
Endet das erste Jahr der Ttigkeit als Arzt im Praktikum im Laufe eines Kalendermonats, erhlt der Arzt im Praktikum das nach Absatz 1 fr das zweite Jahr zustehende hhere Entgelt vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das erste Jahr endet.
(3) Neben seinem Entgelt nach Absatz 1 erhlt der Arzt im Praktikum einen monatlichen Verheiratetenzuschlag. Fr die Zahlung des Verheiratetenzuschlages gilt 29 Abschn. B Abs. 2, 5 und 7 BAT entsprechend.
Der Verheiratetenzuschlag betrgt 113,10 DM.
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Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf rzte im Praktikum, die sptestens mit Ablauf des 28. Februar 1999 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr rzte im Praktikum, die in unmittelbarem Anschlu an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.
ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde,
bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen
Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt,
b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen
Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag
wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
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Inkrafttreten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schlu eines Kalenderrnonats, frhestens zum 31. Mrz 2000, schriftlich gekndigt werden.
Kln, 5. Mrz 1999
gez. Unterschriften