Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 10

fr Schlerinnen/Schler, die nach Magabe des

Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes

ausgebildet werden

vom 5. Mrz 1999*)

 

 

Zwischen

 

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde,

vertreten durch den Vorstand,

 

einerseits

 

und der Gewerkschaft ffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -,

diese zugleich handelnd fr die

- Gewerkschaft der Polizei,

- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd fr den Marburger Bund,

 

andererseits

 

wird gem 10 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhltnisse der Schlerinnen/Schler, die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986 folgendes vereinbart:

 

') auerdem abgeschlossen mit

der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbnden des ffentlichen Dienstes,

vertreten durch den Vorstand.

 

 

1

Ausbildungsvergtung

 

 (1) Die monatliche Ausbildungsvergtung betrgt fr

 

 a) die Schlerin/den Schler in der Krankenpflege
  und in der Kinderkrankenpflege und die

  Hebammenschlerin/den Schler in der Entbindungspflege

 

  im ersten Ausbildungsjahr   1306,92 DM,

  im zweiten Ausbildungsjahr 1413,60 DM,

  im dritten Ausbildungsjahr  1585,46 DM,

 

 b) die Schlerin/den Schler

  in der Krankenpflegehilfe  1188,39 DM.

 

 (2) Wird die Ausbildungszeit der Schlerin/des Schlers gem 7 des Krankenpflegegesetzes verkrzt oder wird eine andere Ausbildung gem 8 Satz 2 des Hebammengesetzes auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt fr die Anwendung des Absatzes 1 die Zeit der Verkrzung bzw. die angerechnete Zeit als zurckgelegte Ausbildungszeit.

 

 Verlngert sich die Ausbildungszeit gem 23 Abs. 1 Unterabs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhltnisse der Schlerinnen/Schler, die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, erhlt die Schlerin/der Schler whrend der verlngerten Ausbildungszeit die zuletzt bezogene Ausbildungsvergtung.

 

 Hat das Ausbildungsverhltnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhlt die Schlerin/der Schler die nach Absatz 1 zustehende hhere Ausbildungsvergtung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.

 

 

2

Ausnahmen vom Geltungsbereich

 

 Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schlerinnen/Schler, die sptestens mit Ablauf des 28. Februar 1999 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Schlerinnen/Schler, die in unmittelbarem Anschlu an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.

 

 ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung

 

 a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde,

  bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen

  Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der

  Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde angehrt,

 

 b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des

  ffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen

  Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

Verzeichnis der Einrichtungen

 

3

Inkrafttreten, Laufzeit

 

 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schlu eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Mrz 2000, schriftlich gekndigt werden.

 

 

Kln, 5. Mrz 1999

 

gez. Unterschriften

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