Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 10
fr Schlerinnen/Schler, die nach Magabe des
Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes
ausgebildet werden
vom 5. Mrz 1999*)
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und der Gewerkschaft ffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -,
diese zugleich handelnd fr die
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -,
diese zugleich handelnd fr den Marburger Bund,
andererseits
wird gem 10 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhltnisse der Schlerinnen/Schler, die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986 folgendes vereinbart:
') auerdem abgeschlossen mit
der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbnden des ffentlichen Dienstes,
vertreten durch den Vorstand.
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Ausbildungsvergtung
(1) Die monatliche Ausbildungsvergtung betrgt fr
a) die Schlerin/den Schler in der Krankenpflege
und in der Kinderkrankenpflege und die
Hebammenschlerin/den Schler in der Entbindungspflege
im ersten Ausbildungsjahr 1306,92 DM,
im zweiten Ausbildungsjahr 1413,60 DM,
im dritten Ausbildungsjahr 1585,46 DM,
b) die Schlerin/den Schler
in der Krankenpflegehilfe 1188,39 DM.
(2) Wird die Ausbildungszeit der Schlerin/des Schlers gem 7 des Krankenpflegegesetzes verkrzt oder wird eine andere Ausbildung gem 8 Satz 2 des Hebammengesetzes auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt fr die Anwendung des Absatzes 1 die Zeit der Verkrzung bzw. die angerechnete Zeit als zurckgelegte Ausbildungszeit.
Verlngert sich die Ausbildungszeit gem 23 Abs. 1 Unterabs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhltnisse der Schlerinnen/Schler, die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, erhlt die Schlerin/der Schler whrend der verlngerten Ausbildungszeit die zuletzt bezogene Ausbildungsvergtung.
Hat das Ausbildungsverhltnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhlt die Schlerin/der Schler die nach Absatz 1 zustehende hhere Ausbildungsvergtung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.
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Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schlerinnen/Schler, die sptestens mit Ablauf des 28. Februar 1999 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Schlerinnen/Schler, die in unmittelbarem Anschlu an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.
ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde,
bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen
Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde angehrt,
b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des
ffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen
Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
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Inkrafttreten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schlu eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Mrz 2000, schriftlich gekndigt werden.
Kln, 5. Mrz 1999
gez. Unterschriften