Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr, 20

fr Auszubildende

vom 5. Mrz 1999*)

 

 

Zwischen

 

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde, vertreten durch den Vorstand,

 

einerseits

 

und der Gewerkschaft ffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -,

diese zugleich handelnd fr die

- Gewerkschaft der Polizei,

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd fr den Marburger Bund,

 

andererseits

 

') auerdem abgeschlossen mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbnden des ffentlichen Dienstes, vertreten durch den Vorstand.

 

 

wird gem 8 Abs. 1 des Manteltarifvertrages fr Auszubildende vom 6. Dezember 1974 folgendes vereinbart:

 

 

1

Ausbildungsvergtung

 

 (1) Die monatliche Ausbildungsvergtung betrgt

im ersten Ausbildungsjahr

1.106,67 DM

im zweiten Ausbildungsjahr

1.194,14 DM

im dritten Ausbildungsjahr

1.274,42 DM

im vierten Ausbildungsjahr

1.385,82 DM

 

 (2) Fr die Feststellung des nach Absatz 1 und nach 2 Abs. 2 magebenden Ausbildungsjahres gelten bei einer Stufenausbildung ( 26 des Berufsbildungsgesetzes, 26 der Handwerksordnung) die einzelnen Stufen als Bestandteile eines einheitlichen Berufsausbildungsverhltnisses, und zwar auch dann, wenn sich die Ausbildung der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die der vorhergehenden angeschlossen hat.

 

 Hat das Berufsausbildungsverhltnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhlt der Auszubildende die nach Absatz 1 zustehende hhere Ausbildungsvergtung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr geendet hat. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt in den Fllen des 2 Abs. 2 entsprechend.

 

 

2

Zulagen, Zuschlge

 

 (1) Dem angestelltenrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden ( 1 Abs. 1 Buchst. a des Manteltarifvertrages fr Auszubildende) knnen bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v.H. der Zulagen gewhrt werden, die fr Angestellte gem 33 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 6 BAT jeweils vereinbart sind.

 

 (2) Dem arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden ( 1 Abs. 1 Buchst. b des Manteltarifvertrages fr Auszubildende), der im Rahmen seiner Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gem 29 MTArb/ 23 BMT-G beschftigt wird, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von 20 DM gezahlt werden.

 

 

3

Unterkunft und Verpflegung

 

A. Fr den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder

 

 (1) Gewhrt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, wird die Ausbildungsvergtung monatlich um 246,60 DM gekrzt.

 

 (2) Gewhrt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die Ausbildungsvergtung monatlich um 63,30 DM, gewhrt er nur Verpflegung, wird die Ausbildungsvergtung monatlich um 183,30 DM gekrzt.

 

 

B. Fr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde

 

 Eine dem Auszubildenden gewhrte Unterkunft und Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Ausbildungsvergtung angerechnet. Es mssen jedoch mindestens 40 v.H. der Bruttoausbildungsvergtung gezahlt werden.

 

 

 

4

Ausnahmen vom Geltungsbereich

 

 Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Auszubildende, die sptestens mit Ablauf des 28. Februar 1999 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Auszubildende, die in unmittelbarem Anschlu an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.

 

 ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung

 

 a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem

  Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines

  Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen

  Arbeitgeberverbnde angehrt,

 

 b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen

  Rechts, die den BAT, den MTArb, den BMT-G, den BAT-O,

  den MTArb-0, den BMT-G-0 oder einen Tarifvertrag

  wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

 

 

5

Inkrafttreten, Laufzeit

 

 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schlu eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Mrz 2000, schriftlich gekndigt werden.

 

 

Kln, 5. Mrz 1999

 

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