nderungstarifvertrag Nr. 10

vom 5. Mrz 1999*)

zum Tarifvertrag ber die Regelung der Arbeits-

bedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt)

 

 

zwischen

 

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder,

vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde,

vertreten durch den Vorstand,

 

einerseits

 

und der Gewerkschaft ffentliche Dienste, Transport und Verkehr - Hauptvorstand -,

diese zugleich handelnd fr die

- Gewerkschaft der Polizei,

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd fr den Marburger Bund,

 

andererseits

 

wird folgendes vereinbart:

 

') auerdem abgeschlossen mit der Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbnden des ffentlichen Dienstes, vertreten durch den Vorstand.

 

1

nderung des Tarifvertrages

 

  2 Abs. 1 und 2 des zuletzt durch den nderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. Mai 1998 genderten Tarifvertrages ber die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. Mrz 1991 erhlt unter Wiederinkraftsetzung des 2 Abs. 1 TV Prakt folgende Fassung:

 

 "(1) Das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag betragen monatlich:

 

Praktikantin/Praktikant

fr den Beruf

Entgelt

Verheirateten-

zuschlag

 

des Sozialarbeiters,

Sozialpdagogen,

Heilpdagogen

 

 

 

2.497,41 DM

 

 

 

121,20 DM

 

der pharm.-techn.

Assistenten,

Erzieherin

 

 

2.122,62 DM

 

 

115,48 DM

 

der Kinderpflegerin,

des Masseurs und med.

Bademeisters,

Rettungsassistenten

 

 

 

 

2.027,90 DM

 

 

 

 

115,48 DM

 

 (2) Fr die Zahlung des Verheiratetenzuschlages gilt 29 Abschn. B Abs. 2, 5 und 7 BAT entsprechend."

 

 

2

Ausnahmen vom Geltungsbereich

 

 Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Praktikantinnen/Praktikanten, die sptestens mit Ablauf des 28. Februar 1999 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Praktikantenverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Praktikantinnen/ Praktikanten, die in unmittelbarem Anschlu an das auf eigenen Wunsch beendete Praktikantenverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.

 

 ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung

 

 a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem

  Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines

  Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der

  kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt,

 

 b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen

  Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag

  wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

 

 

3

Inkrafttreten

 

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

 

Kln, 5. Mrz 1999

 

gez. Unterschriften

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