1 TV-V

Geltungsbereich

 

 

1Dieser Tarifvertrag gilt fr Arbeitnehmer in rechtlich selbstndigen Versorgungsbetrieben, die dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen, in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschftigen und Mitglieder der Arbeitgeberverbnde sind, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehren. 2Rechtlich selbstndige Versorgungsbetriebe sind solche Unternehmen, die nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag Energie- und/oder Wasserversorgung einschlielich zugehriger Dienstleistungen betreiben, wenn in den genannten Bereichen mindestens 90 v.H. des Gesamtpersonalbestandes eingesetzt sind. Ausgenommen sind Unternehmen, die in einen Konzern eingebunden sind, dem auch Unternehmen mit anderen Unternehmenszwecken angehren, wenn die hierfr eingesetzten Beschftigten mindestens 10 v. H. des Gesamtpersonalbestandes des Konzerns ausmachen.

Durch bezirkliche Tarifvertrge knnen Betriebe, ungeachtet ihrer Rechtsform, ganz oder teilweise in den Geltungsbereich einbezogen oder ausgenommen werden.

 

Dieser Tarifvertrag gilt nicht fr

a) leitende Angestellte im Sinne von 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Arbeitnehmer, die ein ber die hchste Entgeltgruppe dieses Tarifvertrages hinausgehendes Entgelt erhalten,

b) Auszubildende, Volontre und Praktikanten,

c) Arbeitnehmer,

aa) die Arbeiten nach 260 SGB III oder nach den 19 und 20 BSHG verrichten oder

bb) fr die Eingliederungszuschsse nach 217 SGB III fr ltere Arbeitnehmer ( 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewhrt werden,

d) Arbeitnehmer, die im Sinne des 8 SGB IV - ohne Bercksichtigung des 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - geringfgig beschftigt sind,

e) Arbeitnehmer nach 6 Abs. 1 Satz 1, fr die - abweichend von 18 - eine eigenstndige betriebliche Regelung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung besteht; eine bezirkliche Vereinbarung nach Absatz 2 bleibt unberhrt.

 

Dieser Tarifvertrag gilt nicht fr den Bereich der Arbeitsrechtlichen

Vereinigung Hamburg e.V.

Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung Arbeitnehmer"

umfat weibliche und mnnliche Arbeitnehmer.

 

Protokollerklrung zu 1 Abs. 1 vom 28.1.2003:
Die Geltung des TV-V nach 1 Abs. 1 besteht auch dann fort, wenn die hierfr erforderlichen Voraussetzungen (z.B. Unterschreiten des Quorums von 90 v.H. des Gesamtpersonalbestandes) wegfallen; 1 Abs. 2 bleibt unberhrt.

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