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Eingruppierung

 

 

(1) 1Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner mindestens zur Hlfte regelmig auszubenden Ttigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 1 eingruppiert. 2Soweit in Anlage 1 ausdrcklich ein von Satz 1 abweichendes Ma bestimmt ist, gilt dieses. 3Erreicht keine der vom Arbeitnehmer auszubenden Ttigkeiten das in Satz 1 oder 2 geforderte Ma, werden hherwertige Ttigkeiten zu der jeweils nchstniedrigeren Ttigkeit hinzugerechnet.

 

(2) 1Die Entgeltgruppen 2 - 15 sind in sechs Stufen aufgeteilt. 2Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer die jeweils nchste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Bercksichtigung der Betriebszugehrigkeit ( 4) nach folgenden Zeiten:

Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1,

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,

Stufe 6 nach vier Jahren in Stufe 5.

3Frderliche Zeiten knnen fr die Stufenzuordnung bercksichtigt werden. 4Bei Leistungen, die erheblich ber dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den Stufen verkrzt werden. 5Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in jeder Stufe einmal bis zur Hlfte verlngert werden. 6Fr Beschwerdeflle ist die betriebliche Kommission ( 6 Abs. 5 mit dem entsprechenden Verfahren) zustndig.

 

Protokollerklrung Nr. 2 zu Abs. 2 Satz 5:

Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu bercksichtigen.

 

Protokollerklrung Nr. 3 zu Abs. 2 und 6 Abs. 5 und 6:

Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung.

 

 

(3) 1Wird einem Arbeitnehmer vorbergehend eine hherwertige Ttigkeit bertragen und hat er sie mindestens einen Monat ausgebt, erhlt er eine Zulage fr die Dauer der bertragung. 2Die Zulage bemit sich aus dem Unterschied zwischen dem Entgelt, das dem Arbeitnehmer zustehen wrde, wenn er in der nchsthheren Entgeltgruppe eingruppiert wre, und der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist.

 

Protokollerklrung Nr. 4 zu Abs. 3:

Die Regelung gilt auch fr die Vertretung von Vorhandwerkern und Vorarbeitern.

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