6 TV-V

Entgelt

 

 

(1) 1Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhltnisse im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbnde Baden-Wrttemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein begrndet sind, erhalten Entgelt nach der Anlage 2a.. 2Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhltnisse im Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbnde Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thringen begrndet sind, erhalten Entgelt nach der Anlage 2b.

 

(2) 1Bemessungszeitraum fr das Entgelt des Arbeitnehmers ist der Kalendermonat. 2Die Zahlung erfolgt zum letzten Tag des laufenden Monats auf ein von dem Arbeitnehmer eingerichtetes Girokonto im Inland.

 

Protokollerklrung zu 6 Abs. 2 Satz 2 vom 28.1.2003:
Die Umstellung des Zahlungstages vom 15. auf den letzten Tag des laufenden Monats kann nur im Dezember beginnen. Betrieblich kann auf die Umstellung ganz oder zeitweise verzichtet werden.

 

(3) 1Bemessungsgrundlage fr die Fortzahlung des Entgelts nach den 8 Abs. 3 Satz 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 2 bis 4 ist der Durchschnitt der tariflichen Entgelte, die in den letzten drei dem mageblichen Ereignis fr die Fortzahlung vorhergehenden vollen Monate gezahlt worden sind. 2Ausgenommen hiervon sind das zustzlich fr berstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmig vorgesehenen berstunden), Leistungszulagen (Absatz 5), Lei-stungsprmien (Absatz 6), Sonderzahlungen ( 16) sowie besondere Zahlungen ( 17 Abs. 1).

 

(4) Zur Ermittlung des Stundenentgelts nach den Anlagen 3a und 3b ist das Entgelt (Absatz 1) durch das 4,348-fache der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit ( 8 Abs. 1 Satz 1) zu teilen.

 

(5) 1An Arbeitnehmer, deren Leistungen hinsichtlich der Arbeitsqualitt oder Arbeitsquantitt erheblich ber dem Durchschnitt der Leistungen liegen, die normalerweisezu erwarten sind, knnen jederzeit widerruflich Leistungszulagen gewhrt werden, wenn ihre Leistungen zum wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes beigetragen haben. 2ber die Leistungszulage ist jhrlich neu zu entscheiden. 3Die Kriterien fr Leistungszulagen und das Verfahren werden in einem betrieblich zu vereinbarenden System festgelegt. 4 Bei der Entwicklung und beim stndigen Controlling des Systems wirkt eine betriebliche Kommission mit, deren Mitglieder je zur Hlfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/Personalrat aus dem Betrieb benannt werden. 5Die betriebliche Kommission ist auch fr die Beratung von schriftlich begrndeten Beschwerden zustndig, die sich auf Mngel des Systems bzw. seiner Anwendung beziehen. 6Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der betrieblichen Kommission darber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Wege der Korrektur des Systems bzw. von Systembestandteilen oder auch von einzelnen konkreten Anwendungsfllen abgeholfen werden soll.

 

Protokollerklrung Nr. 3 zu Abs. 2 und 6 Abs. 5 und 6:

Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung.

 

 

(6) 1Arbeitnehmer, deren Arbeitsaufgabe die Erreichung von vereinbarten oder festgelegten besonderen Zielen umfat, knnen entsprechend der Zielerreichung eine Leistungsprmie erhalten. 2Leistungsprmien knnen auch an Gruppen von Arbeitnehmern gewhrt werden. 3Absatz 5 Stze 3 bis 6 gilt entsprechend.

 

Protokollerklrung Nr. 3 zu Abs. 2 und 6 Abs. 5 und 6:

Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung.

 

 

(7) Die nach den Abstzen 5 und 6 gewhrten leistungsbezogenen Entgelte sind nicht zusatzversorgungspflichtig.

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