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Beendigung des Arbeitsverhltnisses

 

 

(1) 1Das Arbeitsverhltnis endet, ohne da es einer Kndigung bedarf,

a) mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat,

b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflsungsvertrag),

c) bei einem befristeten oder auflsend bedingten Arbeitsverhltnis nach den Regelungen des Arbeitsvertrages,

d) mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungstrgers, in dem festgestellt wird, da der Arbeitnehmer erwerbsunfhig ist, zugestellt wird. 2Im Falle von Satz 1 Buchst. d hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente wegen Erwerbsunfhigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhltnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.

 

(2) 1Im Falle der Berufsunfhigkeit prft der Arbeitgeber zumutbare Beschftigungsmglichkeiten. 2Sind solche nicht vorhanden, endet das Arbeitsverhltnis mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt worden ist. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Liegt bei einem Arbeitnehmer, der Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes ist, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhltnisses nach Satz 2 oder Satz 3 die nach 22 des Schwerbehindertengesetzes erforderliche Zustimmung der Hauptfrsorgestelle noch nicht vor, endet das Arbeitsverhltnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides der Hauptfrsorgestelle.

 

(3) 1Das Arbeitsverhltnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungstrgers eine Rente auf Zeit gewhrt wird. 2In diesem Fall ruht das Arbeitsverhltnis fr den Zeitraum, fr den eine Rente auf Zeit gewhrt wird.

 

(4) Nach Magabe des Absatzes 5 knnen unbefristete Arbeitsverhltnisse jederzeit, befristete Arbeitsverhltnisse in der Probezeit gekndigt werden.

 

(5) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhltnisses betrgt die Kndigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschlu. 2Im brigen betrgt die Kndigungsfrist bei einer Betriebszugehrigkeit ( 4) bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschlu,

von mehr als einem Jahr 6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren 3 Monate,

von mindestens 8 Jahren 4 Monate,

von mindestens 10 Jahren 5 Monate,

von mindestens 12 Jahren 6 Monate

von mindestens 15 Jahren 7 Monate

zum Schlu eines Kalendervierteljahres.

 

(6) Kndigung, Auflsungsvertrag und Befristung bedrfen der Schriftform.

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